CVJM Esslingen

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Inhalt

Teilnamebedingungen für Freizeiten des CVJM Esslingen e. V.

 

Liebe Freizeitteilnehmerin, lieber Freizeitteilnehmer,

Der CVJM Esslingen ist für Teilnehmende bei seinen Freizeiten rechtlich gesehen ein Reiseveranstalter. Wir sind daher verpflichtet, unsere allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen vor Abschluss eines Reisevertrages zur Kenntnis zur geben. Dieser Verpflichtung kommen wir nach, indem wir diese Bedingungen nachfolgend abdrucken.

Bitte lesen Sie deshalb auch diesen Teil des Freizeitprospekts aufmerksam durch. Durch Anmeldung zu einer unserer Freizeiten werden diese Bedingungen Teil des zwischen Ihnen und uns abgeschlossenen Vertrages. Wir bedienen uns dabei einer Vereinfachung in der Schreibweise: Die Reiseteilnehmer werden mit "TN" (Teilnehmer/Teilnehmerin), wir als Reiseveranstalter mit "RV" (Reiseveranstalter) abgekürzt. Hinter. "FL" verbirgt sich der / die jeweilige Freizeitleiterin/Freizeitleiter.

Unsere Reise- und Zahlungsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter (RWO) und füllen diese Vorschriften aus.

I. WICHTIGE HINWEISE

1. Reiseveranstalter (RV)

Veranstalter aller Reisen in diesem Prospekt ist der CVJM Esslingen e. V.; Kiesstr. 3-5; 73728 Esslingen; Tel. 0711/396965-0; Fax 0711/396965-25

2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN)

Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

3. Reihenfolge der Anmeldungen

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs im CVJM berücksichtigt. Es liegt im Ermessen des FL, ob eine "Warteliste" eingerichtet wird. Sollte ein TN, der bereits eine Anmeldebestätigung hat, absagen, gilt für das "Nachrücken" ebenfalls der Eingang der Anmeldung.

4. Anmeldebestätigung / Rechnung / Zahlung

Wenn bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Der Reisepreis ist, wie in Ziffer 3 unserer Reisebedingungen festgelegt, zur Zahlung fällig.

5. Umfang der Leistungen

Im Preis inbegriffen sind sofern nichts anderes angegeben ist die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbett- zimmern. Gegen Aufpreis stehen zum Teil Einzelzimmer zur Verfügung. Vor Ort vermitteln die von uns eingesetzten FL verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatz- leistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots sind, von uns bzw. von unseren FL lediglich als Fremdleistung vermittelt.

6. Versicherungen

In den Leistungen ist grundsätzlich kein Versicherungsschutz enthalten. Um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere um eine Reisekrankenversicherung bei Freizeiten im Ausland, müssen Sie sich selbst bemühen.

Beachten Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Spalte "Leistungen" bei der gewünschten Freizeit. Daraus können Sie entnehmen, welcher Versicherungsschutz vom RV jeweils vorgesehen ist.

Reiserücktrittskostenversicherung:

Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- versicherung.

Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.

Überprüfen Sie insbesondere auch ihren Krankenversicherungsschutz für das betreffende Reiseland. Die Mitnahme eines Auslandskrankenscheins wird zwar ausdrücklich empfohlen. Es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, eine Behandlung auf Auslandskrankenscheins Schwierigkeiten bereiten kann oder dieser nicht alle vor Ort anfallenden Kosten abdeckt. Der Abschluss einer Auslandkrankenversicherung sollte daher in jedem Fall erwogen werden.

7. Fahrt

Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.

8. Reiseausweise

Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein.

9. Zuschüsse

Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln (LJP) beantragt werden. Antrags- formulare können bei der Anmeldung angefordert werden.

Für TN aus Familien mit einem gültigen Gutscheinheft der Stadt Esslingen kann ebenfalls einen Zuschussantrag mit der Anmeldung gestellt werden.

10. Reisepreissicherung

Die Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, so genannte Kundengeldabsicherung, also eine Versicherung des vom Kunden bezahlten Reisepreises durchzuführen und durch Übergabe eines so genannten Sicherungsscheines zu dokumentieren. Aus diesem Grund erhalten Sie von uns vor Reiseantritt einen solchen Sicherungsschein.

11. Krankheiten

Aus rechtlichen Gründen ist es für uns wichtig, dass wir über alle Krankheiten informiert sind, die infektiös übertragen werden können. Dies gilt auch für nicht meldepflichtige Erkrankungen wie HIV oder Hepatitis. Mit der Anmeldung verpflichtet sich der TN zur Mitteilung über alle relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen gegenüber dem RV.

II. Reisebedingungen

1. Anmeldung / Vertragsschluss

1.1 Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise ver- bindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.2 Der Reisevertrag mit dem TN und - bei Minder-jährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern - kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

2. Leistungen

2.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den "Wichtigen Hinweisen" im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.

2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

2.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und FL sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.4. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.

3. Zahlung

3.1 Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten Sie unbedingt die Erläuterungen zur Reisepreissicherung in den "Wichtigen Hinweisen" Ziffer 10.

3.2 Der gesamte Reisepreis ist zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den RV zu bezahlen. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k BGB.

3.3 Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.

3.4. Leistet der TN Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung des RV die vereinbarten Zahlungen nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4. belasten.

4. Änderungen der Reiseleistungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenenfalls wird er dem TN einen kostenlo- sen Rücktritt anbieten.

5. Rücktritt der / des TN, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1 Der TN kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu (jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis):

Eigenanreise

· bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro)
· vom 44. bis 35 Tag vor Reiseantritt 50%
· ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

Flugreisen

· bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 %
· vom 29.- 22. Tag vor Reiseantritt 20 %
· vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30 %
· vom 14.-7.Tag vor Reiseantritt 45 %
· ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60 %

Bus- und Bahnreisen

· bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
· vom 94.-45.Tag vor Reiseantritt 6%,
· vom 44.-22.Tag vor Reiseantritt 30 %
· vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt 50 %
· vom 14.- 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
· ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %

See- und Flusskreuzfahrten

· bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 %
· vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
· vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
· ab dem 14.Tag vor Reiseantritt 75 %

5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

5.4 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 

5.5 Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.

5.6 Bis zum Reisebeginn kann der TN verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerforder- nissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 21,00 Euro pro Person.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden, Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

7. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN

7.1 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

7.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§ 651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten FL anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

7.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (FL, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

7.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, FL und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.

7.5. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den TN, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des nach § 651 j BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

7.6. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:

a) Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe Ziffer 12) erfolgen.

c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den TN sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

8. Rücktritt und Kündigung durch den RV

8.1 Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen FL verstößt. Der FL ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt. Bei Minderjährigen ist er berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.2 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten.

a) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

8.3 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte des RV und des TN nach § 651 j BGB (höhere Gewalt) unberührt.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

9.1 Der RV informiert im Freizeitprospekt über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.

9.2 Der RV wird den TN über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

9.3 Soweit der RV seine Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwai- ger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet, auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung über- nommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der RV die Ver- zögerung zu vertreten hat.

9.4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem TN Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des TN im Falle schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.

10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen bei Flugreisen

10.1 Der RV informiert den TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde- rungsleistungen.

10.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den TN informieren.

10.3 Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

10.4 Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht des RV begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht des RV ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt dem RV ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

10.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen des RV über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des TN nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.

10.6 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite des RV abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. 

Hier finden Sie diese Liste.

11. Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der Allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN als Fremdleistungen erkennbar sind.

Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind.

11.3 Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführer zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.

12. Verjährung, Datenschutz

12.1. Ansprüche des TN gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund " jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung " sind innerhalb einer Frist von 1 Monat ab dem Zeitpunkt an dem nach dem Vertrag die Reise enden sollte geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Sämtliche Ansprüche verjähren spätestens zwei Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

12.2. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.

13.2. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.3. Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

13.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Stand Mai 2008